Allround Service Grahmann | Unterlandstraße 7 | 99817 | Eisenach| Tel: 0170 9843558
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Dieses sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Allround Service Grahmann.
§ 1 Allgemeine Pflichten
Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen
Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument
(inkl. Adressangaben) auszuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, den Abschluss eines
Mietvertrages zu verweigern, sofern ihm kein Einsatzort, der ihm mit angemessenem
Aufwand einen Zugriff auf die Maschine erlaubt, nachgewiesen werden kann. Der
Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den aufgeführten Mietgegenstand für die
vereinbarte Mietzeit mietweise zu überlassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Miete zu
zahlen und hierauf einen Kautionsbetrag zu hinterlegen, den Mietgegenstand ordnungs-
und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert,
betriebsbereit und vollständig zurückzugeben (siehe § 8).
§ 2 Pflichten des Mieters
Die Mietgegenstände werden nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen
Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist berechtigt, die
Mietsache an Personen auszuhändigen, die mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten
durchführen.
Der Mieter ist verpflichtet,
1.
vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und
Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei
Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
1.
den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen;
2.
für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen,
insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw.
nur in vorgegebener und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden;
1.
den Mietgegenstand ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere
Diebstahl, und Witterungseinflüsse zu schützen;
1.
dem Vermieter auf Nachfrage jederzeit den Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache
mitzuteilen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik bzw.
außerhalb des Umkreises von 100 km ausgehend vom Standort 99817 Eisenach nur
nach schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet;
1.
dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene Personen
bedient wird, die hierzu befähigt sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes
besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder die Nutzung von Schutzbekleidung erforderlich
sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind und genutzt
werden.
§ 3 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Soweit nicht anders vereinbart
(insbes. bei verbindlichen Festmietzeiten), gilt der auf dem Mietvertrag als voraussichtliche
Mietdauer genannte Zeitraum als Mindestmietzeit. Sofern keine verbindliche Festmietzeit
vereinbart ist, verlängert sich die Mietzeit automatisch über die Mindestmietzeit hinaus
und endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter,
frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit. Bei verbindlichen
Festmietzeiten ist der Vermieter berechtigt, Schadensersatz (z.B. aufgrund der
Nichterfüllung eines Anschlussmietvertrages) geltend zu machen, sobald der Mieter mit der
Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug gerät.
§ 4 Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in
einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand zu übergeben. Der Mieter
bestätigt mit seiner Unterschrift nach Abschluss des Mietvertrages, dass er vom Vermieter
ausführlich über Einsatzzweck, Sicherheitsmaßnahmen, Gefahren und erforderliche
Wartungsmaßnahmen informiert und dass ihm das Gerät in technisch einwandfreiem
Zustand übergeben wurde.
Mit der Übergabe geht die Obhutspflicht bezüglich der Mietsache auf den Mieter über, sie
endet mit vertragsgemäßer Rückgabe (siehe § 8). Soweit beim Verstauen, Befestigen,
Verladen oder Entladen des Mietgegenstandes ein Mitarbeiter tätig wird, unterliegt dieser
den Weisungen und der Aufsicht des Mieters. Im Übrigen gilt die Haftungsklausel Ziff. 12
dieser AGB.
§ 5 Mietpreis und Zahlung der Miete
Grundlage für die Berechnung der Miete (inkl. Wochenend- und Wochenmiete) ist
ausschließlich der im Mietvertrag genannte Mietpreis. Preisangaben in der ausliegenden
Preisliste, im Mietgerätekatalog oder im Aushang im Geschäftslokal sind jeweils nur
unverbindliche Preisangaben. Die angegebenen Preise sind, sofern nicht anders vermerkt,
Tagesmietpreise pro angefangene 24 Stunden.
Der Vermieter hat Anspruch auf die Vorauszahlung eines unverzinslichen Kautionsbetrages,
der die Miete in Höhe des aufgrund der vereinbarten Mietzeit zu erwartenden Endpreises,
der Verbrauchsmaterialien und eine Sicherheitsleistung beinhaltet und bei Rückgabe der
Mietsache mit dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. Sofern bei längerer
Mietdauer der zu zahlende Rechnungsbetrag den geleisteten Kautionsbetrag übersteigt,
kann der Vermieter eine Zwischenrechnung stellen. Zwischenzahlungen und
Nachzahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig.
Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. Wird der
Mietgegenstand vom Mieter nicht zum Ende der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit (§ 2) an
den Vermieter zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen
Mietpreis pro Tag berechnen. Nach Ablauf der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit ist der
Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu
ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus
dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten.
§ 6 Mängel des Mietgegenstandes
Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter die Mietsache zu überprüfen und
eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen auf dem Mietvertragsformular zu
beanstanden. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht bei Übergabe der
Mietsache dokumentiert werden, können im Nachhinein nicht beanstande werden.
Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind sofort nach
Bekanntwerden dem Vermieter, verbunden mit der Aufforderung zu deren Beseitigung
(beim Vermieter vor Ort), anzuzeigen.
§ 7 Untervermietung und Verhalten gegenüber Dritten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte am
Mietgegenstand oder aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch
Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend
machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Der Dritte ist unverzüglich vom Mieter nachweislich auf das Eigentum des
Vermieters hinzuweisen. Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt
noch abgedeckt werden.
§ 8 Rücklieferung des Mietgegenstands, Schadensersatz
Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im
Mietvertrag aufgeführten Teilen und Zubehör an den Vermieter zurückzuliefern.
Wird der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß zurückgeliefert und insbesondere
Verletzungen der Pflichten nach § 6 dieser AGB festgestellt, hat der Vermieter ein Recht auf
Schadenersatz entsprechend den Vorschriften des BGB. Dies gilt auch wenn der Mieter den
Mietgegenstand Dritten, z.B. einem Frachtführer, überlässt.
Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten
zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder im Fall eines Totalschadens am
Mietgegenstand auf dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Weiter
haftet der Mieter - soweit angefallen - für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren
und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall.
Im Zweifelsfall kann eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen
gefordert werden. Die Kosten der Begutachtung teilen sich Vermieter und Mieter je zur
Hälfte.
§ 9 Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände
Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache beginnt mit deren Übergabe und endet mit
ihrer vollständigen Rückgabe an den Vermieter. Bei durch den Mieter verschuldetem
Verlust oder Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe der
Wiederbeschaffungskosten bzw. der Reparaturkosten zu leisten. Verlust oder Beschädigung
der Mietsache hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei Vorliegen oder
Vermutung einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
§ 10 Kündigung
Der Mietvertrag ist mit einer Frist von einem Werktag von jeder Partei ordentlich kündbar,
sofern keine (Mindest-) Mietzeit vereinbart wurde oder diese abgelaufen ist. Die
Kündigungsfrist beträgt 3 Tage, sofern die Mietdauer nach Wochen bzw. 7 Tage, sofern die
Mietdauer nach Monaten berechnet wird. Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus
dem Mietvertrag in erheblichem Maße, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit
sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Kautionsbetrag die
aufgelaufene Mietforderung des Vermieters nicht mehr abdeckt.
§ 11 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden,
können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
•
grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen;
•
der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die
Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des
vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
•
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einem Verschulden des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen oder
•
falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der
Mietsache entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für
Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
§ 12 Reservierungen
Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines
schriftlichen Mietvertrages. Reservierungen sind lediglich bis zum vereinbarten Zeitpunkt
für den Vermieter bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt
wieder frei verfügen.
§ 13 Datenschutz
Der Vermieter richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten für die Zwecke
der Vertragsabwicklung elektronisch gespeichert, verarbeitet und an den Allround Service
Grahmann übertragen werden. Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass darüber hinaus
keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet werden. Der Mieter hat das Recht
unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes seine gespeicherten personenbezogenen
Daten einzusehen und ggf. diese, sofern kein aktiver Mietvertrag besteht, löschen zu
lassen.
Ohne vollständige Erfassung der vertragsbezogenen, persönlichen Daten des Mieters kann
kein gültiger Mietvertrag geschlossen werden.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der
Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Sollten
einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im
Mietvertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.
Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so
ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Waren vom Vermieter gelieferte Waren, einschließlich der bei Reparaturen
eingesetzten Ersatzteile, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vermieters.
§ 16 Gerichtsstand
Zuständig bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der
Kunde bzw. Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist das am Ort der Anmietung
zuständige Gericht.
Stand: Juni 2020